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S1 2025 33

I. Strafabteilung

Zug OG · 2026-01-22 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin verlangt die Revision der nachfolgenden Beschlüsse und Urteile der I. und II. Beschwerdeabteilungen. 1.1 Beschluss der I. Beschwerdeabteilung vom 4. Juni 2024; BS 2023 88: Die Gesuchstellerin wirft Dr.med. D.________ vor, er habe in seinem psychiatrischen Gut- achten ihre Aussagen unzutreffend wiedergegeben und die im Gutachten aufgeführten Test- verfahren gar nicht durchgeführt. Mit Verfügung vom 22. September 2023 stellte die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren gegen den genannten Arzt betreffend Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB ein. Nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten die vor- genommenen Untersuchungshandlungen keine Hinweise auf eine strafbare Handlung er- bracht. Aus den Behandlungsnotizen ergebe sich, dass die Gesuchstellerin lege artis begut- achtet worden sei. Der Vorwurf einer fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt sei ferner ver- jährt. Mit Beschluss vom 4. Juni 2024 wies die I. Beschwerdeabteilung die von der Gesuch- stellerin dagegen erhobene Beschwerde ab. Es bestünden keine Hinweise, dass Dr.med. D.________ bewusst rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr beurkundet habe. Das Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin wies die I. Beschwerdeabteilung ebenfalls ab (OG GD 2). Am 2. Oktober 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen der Gesuchstellerin ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 7B_760/2024 vom 2. Oktober 2025). 1.2 Beschluss der I. Beschwerdeabteilung vom 4. Juni 2024; BS 2023 89: Die Gesuchstellerin wirft Prof. Dr.med. E.________ in mehrfacher Hinsicht ein Fehlverhalten vor, darunter Urkundenfälschung, sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Verleumdung und entwürdigendes Verhalten. Dieser habe u.a. die in den Teilgutachten genannten psychiatri- schen Untersuchungen nicht durchgeführt und deren Inhalt damit falsch beurkundet. Mit Ver- fügung vom 22. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den genannten Arzt sowie die weiteren verantwortlichen Personen der F.________ AG ein. Die Staatsanwaltschaft verwies zur Begründung u.a. auf ein Urteil des Sozialversicherungsge- richts Zürich, welches keine inhaltlichen Mängel an der Begutachtung der Gesuchstellerin habe feststellen können. Ferner verwies sie auf die Begründung des Bundesgerichts im Urteil 8C_403/2023 vom 29. November 2023, wonach die Anschuldigungen der Gesuchstellerin, es hätten insgesamt fünf der involvierten Gutachter die im Gutachten dokumentierten Untersu- chungen nicht durchgeführt, ohnehin nicht glaubhaft seien. Mit Beschluss vom 4. Juni 2024 wies die I. Beschwerdeabteilung die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ab. Es bestünden keine Hinweise, dass Prof. Dr.med. E.________ oder andere verantwortliche Personen des Gutachterzentrums F.________ AG bewusst rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr beurkundet hätten. Das Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin wies die I. Beschwerdeabteilung ebenfalls ab (OG GD 3). Am

2. Oktober 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen der Gesuchstellerin ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 7B_760/2024 vom 2. Oktober 2025).

Seite 5/10 1.3 Urteil der II. Beschwerdeabteilung vom 9. Dezember 2025; BZ 2025 83: Im genannten Verfahren hat die Gesuchstellerin eine Aufsichtsanzeige gegen ihren vormali- gen Rechtsbeistand in den vorerwähnten Strafverfahren, Rechtsanwalt G.________, einge- reicht. Sie wirft diesem verschiedene Berufsregelverletzungen vor. Dieser sei untätig geblie- ben, habe das Berufsgeheimnis verletzt und einen Honorarvorschuss missbraucht. Ferner habe Rechtsanwalt G.________ Leistungen verrechnet, welche nicht nachvollziehbar seien. Er habe sich ferner unzutreffend und ehrverletzend über sie [die Gesuchstellerin] geäussert. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nahm die Auf- sichtsanzeige der Gesuchstellerin mit Beschluss vom 10. Juni 2025 nicht an die Hand. Die II. Beschwerdeabteilung prüfte die von der Gesuchstellerin dagegen erhobenen Einwände und wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 9. Dezember 2025 ab (OG GD 4). Es muss nicht geklärt werden, ob dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (s. E. III.7.). III. Rechtliche Prüfung 1. Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, sie habe Kenntnis von neuen Tatsachen erhalten, wonach die zuständige Staatsanwältin versucht habe, in den genannten beiden Strafverfahren gegen Dr.med. D.________, Prof. Dr.med. E.________ sowie weitere invol- vierte Ärzte der F.________ AG ihren damaligen Rechtsanwalt "zu manipulieren". Dieser ha- be trotz dieser ernstlichen Pflichtverletzung der Staatsanwältin keine Beschwerde einge- reicht. Ferner habe die zuständige Staatsanwältin eine Urkundenfälschung im Amt began- gen. Sie habe wahrheitswidrige Tatsachen dokumentiert, den Rechtsvertreter beeinflusst, die Objektivitätspflicht verletzt, eine Begünstigung begangen, sowie die Geheim- und Informati- onspflicht verletzt. Ferner habe die I. Beschwerdeabteilung willkürlich entschieden, indem sie keine Vorsatztat erkannt habe. Denn es würden zahlreiche Beweise vorliegen, welche Vor- satz indizieren würden. Es gebe zudem weitere Widersprüche im Beschwerdeentscheid, so betreffend den Kostenspruch. 2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn (a.) neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestra- fung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizu- führen; (b.) der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; oder (c.) sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Art erbracht werden. Für die Beurteilung einer Revision ist gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO das Berufungsgericht zu- ständig.

Seite 6/10 3. Demgegenüber verfügt gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft die Wiederauf- nahme eines durch Einstellung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweis- mittel oder Tatsachen bekannt werden, die (1.) für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und (2.) sich nicht aus den früheren Akten ergeben. 4. Aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 410 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass eine Revision grundsätzlich nur gegen rechtskräftige Urteile und vergleichbare Entscheide möglich ist. Ur- teile sind Entscheide, in welchen über Straf- und Zivilfragen materiell entschieden wird (Art. 80 Abs. 1 StPO). Sowohl Einstellungsverfügungen wie auch abweisende Beschwerdebe- schlüsse zu Einstellungsverfügungen oder Ausstandsersuchen beinhalten keine abschlies- sende materielle Beurteilung von Straf- und Zivilfragen. In einer Einstellungsverfügung wird beispielsweise festgehalten, dass kein Tatverdacht erhärtet ist, welcher eine Anklage recht- fertigt. Damit wird der Straffall nicht materiell entschieden, sondern einzig die Verdachtslage geprüft. Entsprechende Einstellungsverfügungen erwachsen dementsprechend nur in formel- ler Hinsicht in Rechtskraft. Dass eine rechtskräftige Einstellungsverfügung gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt, ist irrelevant. Denn die ma- terielle Rechtskraft einer Einstellungsverfügung ist beschränkt, zumal eine Wiederaufnahme jederzeit möglich ist, sofern die in Art. 323 StPO genannten Wiederaufnahmegründe vorlie- gen (vgl. Heiniger/Rickli, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 320 StPO N. 14). Das ausseror- dentliche Rechtsmittel einer Revision kann damit gegen Einstellungs- und Nichtanhandnah- meverfügungen der Staatsanwaltschaft (sowie darauf beruhende abweisende Beschwerde- beschlüsse) nicht vorgebracht werden. Sofern neue Tatsachen bekannt werden, welche er- heblich sind und im Rahmen einer Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung berück- sichtigt werden müssten, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwalt- schaft zu prüfen (vgl. Fingerhuth, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 410 StPO N. 17). Diese Bestim- mungen gehen als sog. lex specialis der Revision vor. Gleiches gilt nicht nur betreffend Ein- stellungsverfügungen, sondern auch betreffend andere prozessleitende Beschlüsse und Ver- fügungen, bspw. einen Ausstandsentscheid. Mit einem Ausstandsentscheid wird nicht mate- riell in der Sache geurteilt, sondern prozessleitend über die Gerichtsbesetzung entschieden. Werden neue Tatsachen bekannt, kann erneut der Ausstand verlangt werden. Entsprechend erwächst ein Ausstandsentscheid auch nur in formeller Hinsicht in Rechtskraft. Solche Ent- scheide, die bei neuen Tatsachen prozessleitend geändert werden können, sind einer Revi- sion nicht zugänglich (vgl. Heer/Covaci, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 410 StPO N. 27; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 StPO N. 17). Das vorliegende Revisionsgesuch gegen die bei- den Beschlüsse BS 2023 88 und BS 2023 89 der I. Beschwerdeabteilung vom 4. Juni 2024 ist damit offenkundig unzulässig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom

14. März 2016 E. 2.2.2). Darauf ist nicht einzutreten. 5. Überdies muss die Gesuchstellerin darauf hingewiesen werden, dass sie in ihrem Revisions- gesuch weder neue Tatsachen vorbringt noch diese Tatsachen einen erheblichen Einfluss auf die beiden abgeschlossenen Strafverfahren haben können. Diese Mängel im Revisions- gesuch sind, wie noch aufzuzeigen ist, offensichtlich. Auf das Revisionsgesuch könnte damit, im Sinne einer Eventualerwägung, auch deswegen nicht eingetreten werden. 5.1 Die Gesuchstellerin beruft sich auf eine Stellungnahme von Rechtsanwalt G.________ vom

8. April 2024 gegenüber dem Anwaltsverband des Kantons H.________. Rechtsanwalt

Seite 7/10 G.________ berichtete im genannten Schreiben über das Mandatsverhältnis zur Gesuchstel- lerin im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen Dr.med. D.________, Prof. Dr.med. E.________ und die weiteren ver- antwortlichen Personen der F.________ AG. Er schilderte darin, er habe die fallzuständige Staatsanwältin angerufen, um "das weitere Vorgehen zu erörtern" und "unsere Anspruchs- haltung an die Untersuchung näher zu bringen". Die Staatsanwältin sei während des Tele- fonats sehr "dossierfest" gewesen und habe versucht, ihn "zu manipulieren", um ihm "Be- weisanträge auszureden". Er habe "dieses Spiel" jedoch durchschaut (OG GD 1/1). 5.2 Rechtsanwalt G.________ mutmasst gemäss den vorgenannten Ausführungen, dass die Staatsanwältin versucht habe, ihn zu manipulieren. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte er, weil die Staatsanwältin versucht habe, ihn in einem Telefongespräch von der Stellung von Beweisanträgen abzuhalten. Dass es sich beim genannten Vorgang um einen "Manipulati- onsversuch" gehandelt habe, ist dabei die subjektive Auffassung von Rechtsanwalt G.________. Diese Einschätzung vermag aus mehreren Gründen keine Revision zu bewir- ken. Erstens beinhalten subjektive Auffassungen stets Wertungen. Wertungen können dabei grundsätzlich keine revisionsrechtlich relevanten Tatsachen im Sinne von Art. 410 StPO be- gründen. Zweitens wird die Wertung von Rechtsanwalt G.________ nicht nur in einem ande- ren Verfahren in einer sehr saloppen Art und Weise vorgetragen, sondern ist auch inhaltlich unzutreffend. So kann von einem Manipulationsversuch keine Rede sein, zumal die Staats- anwaltschaft berechtigt ist, Gespräche mit der Verteidigung zu führen und diesbezüglich auch ihre Standpunkte vertreten darf. Die mündliche Äusserung, welche Haltung sie gegenü- ber bestimmten möglichen Beweisabnahmen tendenziell einnimmt, ist zulässig. Dass die Staatsanwältin dabei unzulässige Methoden wie Zwang, Täuschungen oder dergleichen ver- wendet hätte, ergibt sich weder inhaltlich noch kontextual aus dem Schreiben von Rechtsan- walt G.________. Der Meinungsäusserung von Rechtsanwalt G.________ fehlt damit der Tatsachencharakter. Damit kann keine Revision begründet werden. 5.3 Ferner ist auch nicht erkennbar, inwiefern das von der Gesuchstellerin ins Feld geführte Te- lefongespräch ihres Anwalts mit der Staatsanwältin einen Einfluss auf das Strafverfahren ge- habt haben könnte. So führte Rechtsanwalt G.________ in seiner Stellungnahme vom

8. April 2024 bereits im nachfolgenden Satz aus, dass er "dieses Spiel" durchschaut habe und mithin der "Manipulationsversuch" der Staatsanwältin gescheitert sei. Verfahrensrechtli- che Konsequenzen macht er damit ausdrücklich nicht geltend. Weiter legt Rechtsanwalt G.________ dar, warum er keine Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat- te. Seiner Darstellung nach habe er daraufhin mit der Gesuchstellerin das weitere Vorgehen besprechen wollen und die Notwendigkeit eines weiteren Honorarvorschusses angespro- chen, worauf diese "ausgerastet" sei. Die Gesuchstellerin beruft sich auf das Schreiben von Rechtsanwalt G.________ gegenüber dem Anwaltsverband und führt dieses als Beweismittel an. Sie legt diesbezüglich nicht dar, dass die Darstellung von Rechtsanwalt G.________, wonach er keinen Vorschuss erhalten und deswegen keine weiteren Schritte unternommen habe, inhaltlich unzutreffend sei. Mithin wurde damals die mögliche Vorgehensweise nicht weiter besprochen, weil die Gesuchstellerin ihrem Rechtsanwalt keinen Vorschuss bezahlte. Ein Einfluss des von der Gesuchstellerin ins Feld geführten angeblichen "Manipulationsver- suchs" der fallverantwortlichen Staatsanwältin auf die Fallführung besteht damit auch unter diesem Aspekt nicht. Überdies fehlt es am Zusammenhang zwischen der (angeblich) ableh- nenden Haltung der zuständigen Staatsanwältin gegenüber neuen Beweisanträgen und dem

Seite 8/10 Abweisungsbeschluss der I. Beschwerdeabteilung, welchen die Gesuchstellerin revidiert se- hen will. So führt eine nicht vollständige Untersuchung zur Aufhebung der Einstellungsverfü- gung durch die Beschwerdeinstanz. Die Nichtabnahme von Beweisen durch die Staatsan- waltschaft hätte damit im Beschwerdeverfahren gerügt werden können. Auch unter diesem Aspekt ist nicht ersichtlich, wie das von der Gesuchstellerin bemängelte Verhalten der Staatsanwältin einen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte. Es ist damit insge- samt nicht erstellt, dass das (angebliche) Verhalten der Staatsanwältin mit hoher Wahr- scheinlichkeit eine Änderung des Verfahrensausgangs bewirkt hätte (vgl. BGE 120 IV 246 E. 2b). 5.4 Letztlich ergibt sich aus den von der Gesuchstellerin eingereichten E-Mails vom 13. und

16. Juli 2023, dass Rechtsanwalt G.________ ihr zeitnah vom angeblichen Manipulations- versuch der Staatsanwältin berichtete; diese würde versuchen, "die Leute mit pseudointelli- gentem Getue abzuwimmeln". Die Gesuchstellerin spricht zudem in ihren E-Mails an Rechts- anwalt G.________ davon, dass die Staatsanwältin schon mehrere Rechtsanwälte manipu- liert habe und es nichts Neues sei, dass diese auch versucht habe, ihn zu manipulieren. Der angebliche Umstand ist mithin für die Gesuchstellerin nicht neu. Sie hätte diesen im damali- gen Strafverfahren wie auch in den verschiedenen Beschwerde- und Ausstandsverfahren ohne weiteres geltend machen können. Zumindest legt die Gesuchstellerin nicht dar, warum es ihr unmöglich oder unzumutbar war, diesen Umstand bereits in die damaligen Verfahren einzubringen. Damit vermag sie keinen Revisionsgrund darzulegen. Denn das Revisionsver- fahren kann nicht dazu Hand bieten, formell abgeschlossene Verfahren erneut aufzunehmen und unter Aspekten, welche bereits in den damaligen Verfahren hätten vorgebracht werden können, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). 6. Auch andere Revisionsgründe vermag die Gesuchstellerin nicht aufzuzeigen. So werden die weiteren Vorwürfe gegen die fallführende Staatsanwältin weder nachvollziehbar behauptet noch belegt. Es ist unzureichend, wenn im Revisionsverfahren pauschal behauptet wird, die fallführende Staatsanwältin habe eine Urkundenfälschung im Amt oder eine Begünstigung begangen. Vielmehr ist die Straftat überzeugend darzulegen, bspw. mittels eines Urteils, wo- bei in Sonderfällen auch ein Geständnis oder sonstige eindeutige Beweisurkunden ausrei- chen können (vgl. Heer/Covaci, a.a.O., Art. 410 StPO N. 101). Ein Revisionsgrund liegt auch diesbezüglich offensichtlich nicht vor. Ferner vermag eine angebliche willkürliche Beweis- würdigung (s. OG GD 1; Abschnitte: "willkürliche Annahme der Verjährung; Mangelhaftigkeit der Gutachten") offensichtlich keine Revision zu begründen. Willkür und Rechtsfehler sind im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Auf das Revisionsgesuch ist auch in diesen Punkten nicht einzutreten. 7. Ob das Urteil BZ 2025 83 der II. Beschwerdeabteilung vom 9. Dezember 2025 mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, muss nicht geprüft werden. Es handelt sich bei diesem Entscheid, den die Gesuchstellerin revidiert sehen will, um ein Urteil aus dem Gebiet der staatlichen Anwaltsaufsicht und mithin aus dem Verwaltungsrecht. Das Urteil betrifft mithin keine Straf- rechtsangelegenheit, die Strafprozessordnung findet darauf grundsätzlich keine Anwendung und dagegen kann folglich auch keine strafprozessuale Revision beantragt werden (Art. 1 Abs. 1 StPO). Die in § 22 des Einführungsgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGS 163.1; EG BGFA) vorgesehene Rolle der Strafprozessordnung als kanto- nales Ersatzrecht in einzelnen Verfahrensbereichen ist dabei irrelevant, da diese Bestim-

Seite 9/10 mung nur für das Wiederaufnahme- und Beschwerdeverfahren anwendbar ist. Das strafpro- zessuale Revisionsverfahren wird hingegen nicht als kantonales Ersatzrecht benannt. Ferner würde dies auch nichts an der fehlenden Zuständigkeit ändern. Gemäss § 20 Abs. 1 EG BGFA ist das Gesuch um Wiederaufnahme eines Aufsichtsverfahrens gegen eine Rechtsan- wältin oder einen Rechtsanwalt bei der zuletzt entscheidenden Behörde, mithin der II. Be- schwerdeabteilung, einzureichen. Dieser ist eine Kopie des Revisionsgesuchs mitsamt einer Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zuzustellen. 8. Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nach Art. 412 Abs. 2 StPO nicht auf das Gesuch ein. In diesen Fällen erübrigt es sich, mitbeteiligte Behörden und Justizpersonen zur Stellungnahme einzuladen (vgl. Heer/Covaci, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 412 StPO N. 9; Art. 390 Abs. 2 StPO). Das vorliegende Revisionsgesuch ist in mehrfacher Hinsicht offensichtlich un- zulässig, weswegen kein Schriftenwechsel durchzuführen war. 9. Die Gesuchstellerin beantragte den Beizug der vollständigen Akten der Verfahren BZ 2025 83, BS 2023 88 und BS 2023 89. Zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs sind einzig die entsprechenden Beschlüsse der I. Beschwerdeabteilung und das Urteil der II. Be- schwerdeabteilung notwendig. Diese wurden beigezogen. Darüber hinaus ist der Antrag ab- zuweisen. Da auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird, erübrigt es sich, auf die Anträ- ge der Gesuchstellerin auf Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung einzugehen. 10. Das Revisionsverfahren ist ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren. Die gesetzliche Kostenregelung für Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ist auch für Revisi- onsverfahren anwendbar (vgl. Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 428 StPO N. 28). Die Gesuchstellerin unterliegt im Revisionsverfahren, weswegen sie die entsprechen- den Kosten zu tragen hat. Ihr steht demzufolge keine Entschädigung zu. 11. Die Gesuchstellerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO besteht nur, wenn die verfolgten Anträge nicht als aussichtslos gelten. Als aussichtslos im Sinne dieser Bestim- mung sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1). Im vorliegenden Verfahren war das Revisionsgesuch aussichtslos. Dies betrifft sowohl die fehlende Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung des Revisionsge- suchs wie auch die geltend gemachten Revisionsgründe. Es erübrigt sich damit, gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO den Nachweis der fehlenden Mittel bei der Gesuchstellerin einzufordern. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 12. Bei Ablehnung eines Revisionsgesuchs beträgt die Gebühr CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 (§ 24 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtpflege; BGS 161.7; KoV OG). Die Gebühr ist gemäss § 3 Abs. 1 KoV OG innerhalb des Gebührenrahmens auf CHF 1'000.00 festzulegen.

Seite 10/10 versandt am: I. Verfügung des Abteilungspräsidenten

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug ist zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs der Gesuchstellerin zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO; § 6 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts; GO OG BGS 161.112), soweit es die Beschlüsse BS 2023 8 und BS 2023 89 der I. Beschwerdeabteilung betrifft. Bezüglich des Urteils BZ 2025 83 der II. Beschwerdeabteilung besteht hingegen keine Zuständigkeit der I. Strafab- teilung als (strafprozessuales) Revisionsgericht (vgl. nachfolgend E. III.7).

E. 1.1 Beschluss der I. Beschwerdeabteilung vom 4. Juni 2024; BS 2023 88: Die Gesuchstellerin wirft Dr.med. D.________ vor, er habe in seinem psychiatrischen Gut- achten ihre Aussagen unzutreffend wiedergegeben und die im Gutachten aufgeführten Test- verfahren gar nicht durchgeführt. Mit Verfügung vom 22. September 2023 stellte die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren gegen den genannten Arzt betreffend Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB ein. Nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten die vor- genommenen Untersuchungshandlungen keine Hinweise auf eine strafbare Handlung er- bracht. Aus den Behandlungsnotizen ergebe sich, dass die Gesuchstellerin lege artis begut- achtet worden sei. Der Vorwurf einer fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt sei ferner ver- jährt. Mit Beschluss vom 4. Juni 2024 wies die I. Beschwerdeabteilung die von der Gesuch- stellerin dagegen erhobene Beschwerde ab. Es bestünden keine Hinweise, dass Dr.med. D.________ bewusst rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr beurkundet habe. Das Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin wies die I. Beschwerdeabteilung ebenfalls ab (OG GD 2). Am 2. Oktober 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen der Gesuchstellerin ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 7B_760/2024 vom 2. Oktober 2025).

E. 1.2 Beschluss der I. Beschwerdeabteilung vom 4. Juni 2024; BS 2023 89: Die Gesuchstellerin wirft Prof. Dr.med. E.________ in mehrfacher Hinsicht ein Fehlverhalten vor, darunter Urkundenfälschung, sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Verleumdung und entwürdigendes Verhalten. Dieser habe u.a. die in den Teilgutachten genannten psychiatri- schen Untersuchungen nicht durchgeführt und deren Inhalt damit falsch beurkundet. Mit Ver- fügung vom 22. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den genannten Arzt sowie die weiteren verantwortlichen Personen der F.________ AG ein. Die Staatsanwaltschaft verwies zur Begründung u.a. auf ein Urteil des Sozialversicherungsge- richts Zürich, welches keine inhaltlichen Mängel an der Begutachtung der Gesuchstellerin habe feststellen können. Ferner verwies sie auf die Begründung des Bundesgerichts im Urteil 8C_403/2023 vom 29. November 2023, wonach die Anschuldigungen der Gesuchstellerin, es hätten insgesamt fünf der involvierten Gutachter die im Gutachten dokumentierten Untersu- chungen nicht durchgeführt, ohnehin nicht glaubhaft seien. Mit Beschluss vom 4. Juni 2024 wies die I. Beschwerdeabteilung die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ab. Es bestünden keine Hinweise, dass Prof. Dr.med. E.________ oder andere verantwortliche Personen des Gutachterzentrums F.________ AG bewusst rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr beurkundet hätten. Das Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin wies die I. Beschwerdeabteilung ebenfalls ab (OG GD 3). Am

2. Oktober 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen der Gesuchstellerin ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 7B_760/2024 vom 2. Oktober 2025).

Seite 5/10

E. 1.3 Urteil der II. Beschwerdeabteilung vom 9. Dezember 2025; BZ 2025 83: Im genannten Verfahren hat die Gesuchstellerin eine Aufsichtsanzeige gegen ihren vormali- gen Rechtsbeistand in den vorerwähnten Strafverfahren, Rechtsanwalt G.________, einge- reicht. Sie wirft diesem verschiedene Berufsregelverletzungen vor. Dieser sei untätig geblie- ben, habe das Berufsgeheimnis verletzt und einen Honorarvorschuss missbraucht. Ferner habe Rechtsanwalt G.________ Leistungen verrechnet, welche nicht nachvollziehbar seien. Er habe sich ferner unzutreffend und ehrverletzend über sie [die Gesuchstellerin] geäussert. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nahm die Auf- sichtsanzeige der Gesuchstellerin mit Beschluss vom 10. Juni 2025 nicht an die Hand. Die II. Beschwerdeabteilung prüfte die von der Gesuchstellerin dagegen erhobenen Einwände und wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 9. Dezember 2025 ab (OG GD 4). Es muss nicht geklärt werden, ob dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (s. E. III.7.). III. Rechtliche Prüfung 1. Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, sie habe Kenntnis von neuen Tatsachen erhalten, wonach die zuständige Staatsanwältin versucht habe, in den genannten beiden Strafverfahren gegen Dr.med. D.________, Prof. Dr.med. E.________ sowie weitere invol- vierte Ärzte der F.________ AG ihren damaligen Rechtsanwalt "zu manipulieren". Dieser ha- be trotz dieser ernstlichen Pflichtverletzung der Staatsanwältin keine Beschwerde einge- reicht. Ferner habe die zuständige Staatsanwältin eine Urkundenfälschung im Amt began- gen. Sie habe wahrheitswidrige Tatsachen dokumentiert, den Rechtsvertreter beeinflusst, die Objektivitätspflicht verletzt, eine Begünstigung begangen, sowie die Geheim- und Informati- onspflicht verletzt. Ferner habe die I. Beschwerdeabteilung willkürlich entschieden, indem sie keine Vorsatztat erkannt habe. Denn es würden zahlreiche Beweise vorliegen, welche Vor- satz indizieren würden. Es gebe zudem weitere Widersprüche im Beschwerdeentscheid, so betreffend den Kostenspruch. 2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn (a.) neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestra- fung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizu- führen; (b.) der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; oder (c.) sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Art erbracht werden. Für die Beurteilung einer Revision ist gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO das Berufungsgericht zu- ständig.

Seite 6/10 3. Demgegenüber verfügt gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft die Wiederauf- nahme eines durch Einstellung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweis- mittel oder Tatsachen bekannt werden, die (1.) für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und (2.) sich nicht aus den früheren Akten ergeben. 4. Aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 410 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass eine Revision grundsätzlich nur gegen rechtskräftige Urteile und vergleichbare Entscheide möglich ist. Ur- teile sind Entscheide, in welchen über Straf- und Zivilfragen materiell entschieden wird (Art. 80 Abs. 1 StPO). Sowohl Einstellungsverfügungen wie auch abweisende Beschwerdebe- schlüsse zu Einstellungsverfügungen oder Ausstandsersuchen beinhalten keine abschlies- sende materielle Beurteilung von Straf- und Zivilfragen. In einer Einstellungsverfügung wird beispielsweise festgehalten, dass kein Tatverdacht erhärtet ist, welcher eine Anklage recht- fertigt. Damit wird der Straffall nicht materiell entschieden, sondern einzig die Verdachtslage geprüft. Entsprechende Einstellungsverfügungen erwachsen dementsprechend nur in formel- ler Hinsicht in Rechtskraft. Dass eine rechtskräftige Einstellungsverfügung gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt, ist irrelevant. Denn die ma- terielle Rechtskraft einer Einstellungsverfügung ist beschränkt, zumal eine Wiederaufnahme jederzeit möglich ist, sofern die in Art. 323 StPO genannten Wiederaufnahmegründe vorlie- gen (vgl. Heiniger/Rickli, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 320 StPO N. 14). Das ausseror- dentliche Rechtsmittel einer Revision kann damit gegen Einstellungs- und Nichtanhandnah- meverfügungen der Staatsanwaltschaft (sowie darauf beruhende abweisende Beschwerde- beschlüsse) nicht vorgebracht werden. Sofern neue Tatsachen bekannt werden, welche er- heblich sind und im Rahmen einer Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung berück- sichtigt werden müssten, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwalt- schaft zu prüfen (vgl. Fingerhuth, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 410 StPO N. 17). Diese Bestim- mungen gehen als sog. lex specialis der Revision vor. Gleiches gilt nicht nur betreffend Ein- stellungsverfügungen, sondern auch betreffend andere prozessleitende Beschlüsse und Ver- fügungen, bspw. einen Ausstandsentscheid. Mit einem Ausstandsentscheid wird nicht mate- riell in der Sache geurteilt, sondern prozessleitend über die Gerichtsbesetzung entschieden. Werden neue Tatsachen bekannt, kann erneut der Ausstand verlangt werden. Entsprechend erwächst ein Ausstandsentscheid auch nur in formeller Hinsicht in Rechtskraft. Solche Ent- scheide, die bei neuen Tatsachen prozessleitend geändert werden können, sind einer Revi- sion nicht zugänglich (vgl. Heer/Covaci, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 410 StPO N. 27; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 StPO N. 17). Das vorliegende Revisionsgesuch gegen die bei- den Beschlüsse BS 2023 88 und BS 2023 89 der I. Beschwerdeabteilung vom 4. Juni 2024 ist damit offenkundig unzulässig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom

14. März 2016 E. 2.2.2). Darauf ist nicht einzutreten.

E. 2 Die Gesuchstellerin beantragt den Ausstand der Oberrichter St. Scherer, M. Siegwart, A. Staub, C.________ und P. Huber sowie der gesamten I. Beschwerdeabteilung des Ober- gerichts des Kantons Zug für das vorliegende Revisionsverfahren.

E. 3 Die Oberrichter St. Scherer, M. Siegwart. P. Huber und A. Staub haben an den Beschwerde- verfahren BS 2023 8, BS 2023 89 und BZ 2025 83 mitgewirkt. Oberrichterin F. Wiget sowie Oberrichter M. Siegwart und A. Staub sind aktuell Mitglieder der I. Beschwerdeabteilung. Eine Person namens C.________ ist nicht am Obergericht des Kantons Zug tätig (vgl. htt- ps://staka.zug.ch).

E. 4 Mitglieder des Berufungsgerichts können gemäss Art. 21 Abs. 3 StPO im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein. Bei Mitgliedern einer Beschwer- deinstanz gilt gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 StPO diese Einschränkung nicht. Ob diesbezüglich eine Lücke im Gesetz vorliegt oder ein anderer Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. b oder f StPO vorliegen könnte, muss nicht geprüft werden. Oberrichter St. Sche- rer wurde im vorliegenden Verfahren gestützt auf § 4 Abs. 4 GO OG durch das Ersatzmit- glied A. Dormann ersetzt. Da das vorliegende Revisionsgericht mithin mit Gerichtspersonen besetzt ist, welche nicht an den von der Gesuchstellerin genannten Entscheiden BZ 2025 83, BS 2023 88 und BS 2023 89 mitgewirkt haben und nicht in der I. Beschwerdeabteilung tätig sind, ist das Ausstandsersuchen gegen die eingangs genannten Richterinnen und Richter gegenstandslos.

E. 5 Überdies muss die Gesuchstellerin darauf hingewiesen werden, dass sie in ihrem Revisions- gesuch weder neue Tatsachen vorbringt noch diese Tatsachen einen erheblichen Einfluss auf die beiden abgeschlossenen Strafverfahren haben können. Diese Mängel im Revisions- gesuch sind, wie noch aufzuzeigen ist, offensichtlich. Auf das Revisionsgesuch könnte damit, im Sinne einer Eventualerwägung, auch deswegen nicht eingetreten werden.

E. 5.1 Die Gesuchstellerin beruft sich auf eine Stellungnahme von Rechtsanwalt G.________ vom

E. 5.2 Rechtsanwalt G.________ mutmasst gemäss den vorgenannten Ausführungen, dass die Staatsanwältin versucht habe, ihn zu manipulieren. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte er, weil die Staatsanwältin versucht habe, ihn in einem Telefongespräch von der Stellung von Beweisanträgen abzuhalten. Dass es sich beim genannten Vorgang um einen "Manipulati- onsversuch" gehandelt habe, ist dabei die subjektive Auffassung von Rechtsanwalt G.________. Diese Einschätzung vermag aus mehreren Gründen keine Revision zu bewir- ken. Erstens beinhalten subjektive Auffassungen stets Wertungen. Wertungen können dabei grundsätzlich keine revisionsrechtlich relevanten Tatsachen im Sinne von Art. 410 StPO be- gründen. Zweitens wird die Wertung von Rechtsanwalt G.________ nicht nur in einem ande- ren Verfahren in einer sehr saloppen Art und Weise vorgetragen, sondern ist auch inhaltlich unzutreffend. So kann von einem Manipulationsversuch keine Rede sein, zumal die Staats- anwaltschaft berechtigt ist, Gespräche mit der Verteidigung zu führen und diesbezüglich auch ihre Standpunkte vertreten darf. Die mündliche Äusserung, welche Haltung sie gegenü- ber bestimmten möglichen Beweisabnahmen tendenziell einnimmt, ist zulässig. Dass die Staatsanwältin dabei unzulässige Methoden wie Zwang, Täuschungen oder dergleichen ver- wendet hätte, ergibt sich weder inhaltlich noch kontextual aus dem Schreiben von Rechtsan- walt G.________. Der Meinungsäusserung von Rechtsanwalt G.________ fehlt damit der Tatsachencharakter. Damit kann keine Revision begründet werden.

E. 5.3 Ferner ist auch nicht erkennbar, inwiefern das von der Gesuchstellerin ins Feld geführte Te- lefongespräch ihres Anwalts mit der Staatsanwältin einen Einfluss auf das Strafverfahren ge- habt haben könnte. So führte Rechtsanwalt G.________ in seiner Stellungnahme vom

E. 5.4 Letztlich ergibt sich aus den von der Gesuchstellerin eingereichten E-Mails vom 13. und

16. Juli 2023, dass Rechtsanwalt G.________ ihr zeitnah vom angeblichen Manipulations- versuch der Staatsanwältin berichtete; diese würde versuchen, "die Leute mit pseudointelli- gentem Getue abzuwimmeln". Die Gesuchstellerin spricht zudem in ihren E-Mails an Rechts- anwalt G.________ davon, dass die Staatsanwältin schon mehrere Rechtsanwälte manipu- liert habe und es nichts Neues sei, dass diese auch versucht habe, ihn zu manipulieren. Der angebliche Umstand ist mithin für die Gesuchstellerin nicht neu. Sie hätte diesen im damali- gen Strafverfahren wie auch in den verschiedenen Beschwerde- und Ausstandsverfahren ohne weiteres geltend machen können. Zumindest legt die Gesuchstellerin nicht dar, warum es ihr unmöglich oder unzumutbar war, diesen Umstand bereits in die damaligen Verfahren einzubringen. Damit vermag sie keinen Revisionsgrund darzulegen. Denn das Revisionsver- fahren kann nicht dazu Hand bieten, formell abgeschlossene Verfahren erneut aufzunehmen und unter Aspekten, welche bereits in den damaligen Verfahren hätten vorgebracht werden können, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). 6. Auch andere Revisionsgründe vermag die Gesuchstellerin nicht aufzuzeigen. So werden die weiteren Vorwürfe gegen die fallführende Staatsanwältin weder nachvollziehbar behauptet noch belegt. Es ist unzureichend, wenn im Revisionsverfahren pauschal behauptet wird, die fallführende Staatsanwältin habe eine Urkundenfälschung im Amt oder eine Begünstigung begangen. Vielmehr ist die Straftat überzeugend darzulegen, bspw. mittels eines Urteils, wo- bei in Sonderfällen auch ein Geständnis oder sonstige eindeutige Beweisurkunden ausrei- chen können (vgl. Heer/Covaci, a.a.O., Art. 410 StPO N. 101). Ein Revisionsgrund liegt auch diesbezüglich offensichtlich nicht vor. Ferner vermag eine angebliche willkürliche Beweis- würdigung (s. OG GD 1; Abschnitte: "willkürliche Annahme der Verjährung; Mangelhaftigkeit der Gutachten") offensichtlich keine Revision zu begründen. Willkür und Rechtsfehler sind im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Auf das Revisionsgesuch ist auch in diesen Punkten nicht einzutreten. 7. Ob das Urteil BZ 2025 83 der II. Beschwerdeabteilung vom 9. Dezember 2025 mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, muss nicht geprüft werden. Es handelt sich bei diesem Entscheid, den die Gesuchstellerin revidiert sehen will, um ein Urteil aus dem Gebiet der staatlichen Anwaltsaufsicht und mithin aus dem Verwaltungsrecht. Das Urteil betrifft mithin keine Straf- rechtsangelegenheit, die Strafprozessordnung findet darauf grundsätzlich keine Anwendung und dagegen kann folglich auch keine strafprozessuale Revision beantragt werden (Art. 1 Abs. 1 StPO). Die in § 22 des Einführungsgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGS 163.1; EG BGFA) vorgesehene Rolle der Strafprozessordnung als kanto- nales Ersatzrecht in einzelnen Verfahrensbereichen ist dabei irrelevant, da diese Bestim-

Seite 9/10 mung nur für das Wiederaufnahme- und Beschwerdeverfahren anwendbar ist. Das strafpro- zessuale Revisionsverfahren wird hingegen nicht als kantonales Ersatzrecht benannt. Ferner würde dies auch nichts an der fehlenden Zuständigkeit ändern. Gemäss § 20 Abs. 1 EG BGFA ist das Gesuch um Wiederaufnahme eines Aufsichtsverfahrens gegen eine Rechtsan- wältin oder einen Rechtsanwalt bei der zuletzt entscheidenden Behörde, mithin der II. Be- schwerdeabteilung, einzureichen. Dieser ist eine Kopie des Revisionsgesuchs mitsamt einer Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zuzustellen.

E. 8 Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nach Art. 412 Abs. 2 StPO nicht auf das Gesuch ein. In diesen Fällen erübrigt es sich, mitbeteiligte Behörden und Justizpersonen zur Stellungnahme einzuladen (vgl. Heer/Covaci, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 412 StPO N. 9; Art. 390 Abs. 2 StPO). Das vorliegende Revisionsgesuch ist in mehrfacher Hinsicht offensichtlich un- zulässig, weswegen kein Schriftenwechsel durchzuführen war.

E. 9 Die Gesuchstellerin beantragte den Beizug der vollständigen Akten der Verfahren BZ 2025 83, BS 2023 88 und BS 2023 89. Zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs sind einzig die entsprechenden Beschlüsse der I. Beschwerdeabteilung und das Urteil der II. Be- schwerdeabteilung notwendig. Diese wurden beigezogen. Darüber hinaus ist der Antrag ab- zuweisen. Da auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird, erübrigt es sich, auf die Anträ- ge der Gesuchstellerin auf Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung einzugehen.

E. 10 Das Revisionsverfahren ist ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren. Die gesetzliche Kostenregelung für Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ist auch für Revisi- onsverfahren anwendbar (vgl. Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 428 StPO N. 28). Die Gesuchstellerin unterliegt im Revisionsverfahren, weswegen sie die entsprechen- den Kosten zu tragen hat. Ihr steht demzufolge keine Entschädigung zu.

E. 11 Die Gesuchstellerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO besteht nur, wenn die verfolgten Anträge nicht als aussichtslos gelten. Als aussichtslos im Sinne dieser Bestim- mung sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1). Im vorliegenden Verfahren war das Revisionsgesuch aussichtslos. Dies betrifft sowohl die fehlende Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung des Revisionsge- suchs wie auch die geltend gemachten Revisionsgründe. Es erübrigt sich damit, gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO den Nachweis der fehlenden Mittel bei der Gesuchstellerin einzufordern. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

E. 12 Bei Ablehnung eines Revisionsgesuchs beträgt die Gebühr CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 (§ 24 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtpflege; BGS 161.7; KoV OG). Die Gebühr ist gemäss § 3 Abs. 1 KoV OG innerhalb des Gebührenrahmens auf CHF 1'000.00 festzulegen.

Seite 10/10 versandt am: I. Verfügung des Abteilungspräsidenten

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Es werden dafür keine Kosten erhoben. II. Beschluss der I. Strafabteilung
  3. Auf das Revisionsgesuch von A.________ wird nicht eingetreten.
  4. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00 Entscheidgebühr CHF 10.00 Auslagen CHF 1'010.00 Total und werden A.________ auferlegt. III. Rechtsmittel und Mitteilung
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Abteilungspräsidentin - Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Abteilungspräsident - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin B.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Strafabteilung S1 2025 33 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter O. Fosco Ersatzrichter A. Dormann Gerichtsschreiber F. Eller Verfügung und Beschluss vom 22. Januar 2026 in Sachen A.________, Gesuchstellerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Revision (Revisionsgesuch von A.________ betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 9. Dezember 2025; BZ 2025 83 und betreffend die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 4. Juni 2024; BS 2023 88 und BS 2023 89)

Seite 2/10 Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 reichte A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Revisionsgesuch beim Obergericht des Kantons Zug ein. Sie stellte folgende Anträge: "1. Die Beschlüsse des Obergerichts Zug vom 4. Juni 2024 (Verfahrensnummern BS 2023 8, BS 2023 89) so- wie der Entscheid vom 09. Dezember 2025 BZ 2025 83 [seien] vollumfänglich aufzuheben und zu[r] Neube- urteilung an eine unvoreingenommene Kammer zurückzuweisen. 2. Es seien sämtliche Akten der Verfahren beizuziehen und vollumfänglich zu berücksichtigen, einschliesslich der neu eingereichten Beweismittel (Beilage 1). 3. Es sei die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wiederaufzunehmen und ordnungsgemäss zu instru- ieren (Einvernahmen, Konfrontationen, Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Gutachten). 4. Es sei [das] Ausstandsgesuch gutzuheissen. Sämtliche Richter, die in den Verfahren mitgewirkt haben, tre- ten in den Ausstand. Das Revisionsverfahren sei einer Kammer mit nicht vorbefassten Richterinnen/Richter zuzuweisen. 5. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 6. Ich konstituiere mich hiermit formell als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (Art. 118 und 122 ff. StPO). 7. Der Gesuchstellerin sei für die durch [die] fehlerhaften Gutachten und die Verfahrensverzögerung entstan- denen Schäden eine angemessene Genugtuung sowie Schadenersatz zuzusprechen (Bezifferung bleibt vorbehalten, Art. 123 Abs. 2 StPO). 8. Es sei der Gesuchstellerin für die Kosten der Umtriebe in diesem Revisionsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." 2. Die Beschlüsse BS 2023 8, BS 2023 89 der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: I. Beschwerdeabteilung) und das Urteil BZ 2025 83 der II. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: II. Beschwerdeabtei- lung), welche die Gesuchstellerin betreffen und deren Revision sie beantragte, wurden als Systemausdrucke zu den Akten genommen. 3. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Seite 3/10 Erwägungen I. Formelles und Spruchkörperbesetzung 1. Die I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug ist zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs der Gesuchstellerin zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO; § 6 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts; GO OG BGS 161.112), soweit es die Beschlüsse BS 2023 8 und BS 2023 89 der I. Beschwerdeabteilung betrifft. Bezüglich des Urteils BZ 2025 83 der II. Beschwerdeabteilung besteht hingegen keine Zuständigkeit der I. Strafab- teilung als (strafprozessuales) Revisionsgericht (vgl. nachfolgend E. III.7). 2. Die Gesuchstellerin beantragt den Ausstand der Oberrichter St. Scherer, M. Siegwart, A. Staub, C.________ und P. Huber sowie der gesamten I. Beschwerdeabteilung des Ober- gerichts des Kantons Zug für das vorliegende Revisionsverfahren. 3. Die Oberrichter St. Scherer, M. Siegwart. P. Huber und A. Staub haben an den Beschwerde- verfahren BS 2023 8, BS 2023 89 und BZ 2025 83 mitgewirkt. Oberrichterin F. Wiget sowie Oberrichter M. Siegwart und A. Staub sind aktuell Mitglieder der I. Beschwerdeabteilung. Eine Person namens C.________ ist nicht am Obergericht des Kantons Zug tätig (vgl. htt- ps://staka.zug.ch). 4. Mitglieder des Berufungsgerichts können gemäss Art. 21 Abs. 3 StPO im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein. Bei Mitgliedern einer Beschwer- deinstanz gilt gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 StPO diese Einschränkung nicht. Ob diesbezüglich eine Lücke im Gesetz vorliegt oder ein anderer Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. b oder f StPO vorliegen könnte, muss nicht geprüft werden. Oberrichter St. Sche- rer wurde im vorliegenden Verfahren gestützt auf § 4 Abs. 4 GO OG durch das Ersatzmit- glied A. Dormann ersetzt. Da das vorliegende Revisionsgericht mithin mit Gerichtspersonen besetzt ist, welche nicht an den von der Gesuchstellerin genannten Entscheiden BZ 2025 83, BS 2023 88 und BS 2023 89 mitgewirkt haben und nicht in der I. Beschwerdeabteilung tätig sind, ist das Ausstandsersuchen gegen die eingangs genannten Richterinnen und Richter gegenstandslos. 5. Überdies würde keine Zuständigkeit des Revisionsgerichts bestehen, bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs das nachfolgend urteilende Sachgericht zu besetzen. Die jeweils zu- ständige Abteilung wäre für die rechtmässige Besetzung des Gerichts mit einem Spruchkör- per gemäss Gesetz und Verfassung verantwortlich. Insofern ist der Antrag, es sei das Revi- sionsverfahren bei Gutheissung einer Kammer mit nicht vorbefassten Richterinnen und Rich- tern zuzuweisen, nicht zulässig.

Seite 4/10 II. Sachverhalt 1. Die Gesuchstellerin verlangt die Revision der nachfolgenden Beschlüsse und Urteile der I. und II. Beschwerdeabteilungen. 1.1 Beschluss der I. Beschwerdeabteilung vom 4. Juni 2024; BS 2023 88: Die Gesuchstellerin wirft Dr.med. D.________ vor, er habe in seinem psychiatrischen Gut- achten ihre Aussagen unzutreffend wiedergegeben und die im Gutachten aufgeführten Test- verfahren gar nicht durchgeführt. Mit Verfügung vom 22. September 2023 stellte die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren gegen den genannten Arzt betreffend Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB ein. Nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten die vor- genommenen Untersuchungshandlungen keine Hinweise auf eine strafbare Handlung er- bracht. Aus den Behandlungsnotizen ergebe sich, dass die Gesuchstellerin lege artis begut- achtet worden sei. Der Vorwurf einer fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt sei ferner ver- jährt. Mit Beschluss vom 4. Juni 2024 wies die I. Beschwerdeabteilung die von der Gesuch- stellerin dagegen erhobene Beschwerde ab. Es bestünden keine Hinweise, dass Dr.med. D.________ bewusst rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr beurkundet habe. Das Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin wies die I. Beschwerdeabteilung ebenfalls ab (OG GD 2). Am 2. Oktober 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen der Gesuchstellerin ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 7B_760/2024 vom 2. Oktober 2025). 1.2 Beschluss der I. Beschwerdeabteilung vom 4. Juni 2024; BS 2023 89: Die Gesuchstellerin wirft Prof. Dr.med. E.________ in mehrfacher Hinsicht ein Fehlverhalten vor, darunter Urkundenfälschung, sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Verleumdung und entwürdigendes Verhalten. Dieser habe u.a. die in den Teilgutachten genannten psychiatri- schen Untersuchungen nicht durchgeführt und deren Inhalt damit falsch beurkundet. Mit Ver- fügung vom 22. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den genannten Arzt sowie die weiteren verantwortlichen Personen der F.________ AG ein. Die Staatsanwaltschaft verwies zur Begründung u.a. auf ein Urteil des Sozialversicherungsge- richts Zürich, welches keine inhaltlichen Mängel an der Begutachtung der Gesuchstellerin habe feststellen können. Ferner verwies sie auf die Begründung des Bundesgerichts im Urteil 8C_403/2023 vom 29. November 2023, wonach die Anschuldigungen der Gesuchstellerin, es hätten insgesamt fünf der involvierten Gutachter die im Gutachten dokumentierten Untersu- chungen nicht durchgeführt, ohnehin nicht glaubhaft seien. Mit Beschluss vom 4. Juni 2024 wies die I. Beschwerdeabteilung die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ab. Es bestünden keine Hinweise, dass Prof. Dr.med. E.________ oder andere verantwortliche Personen des Gutachterzentrums F.________ AG bewusst rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr beurkundet hätten. Das Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin wies die I. Beschwerdeabteilung ebenfalls ab (OG GD 3). Am

2. Oktober 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen der Gesuchstellerin ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 7B_760/2024 vom 2. Oktober 2025).

Seite 5/10 1.3 Urteil der II. Beschwerdeabteilung vom 9. Dezember 2025; BZ 2025 83: Im genannten Verfahren hat die Gesuchstellerin eine Aufsichtsanzeige gegen ihren vormali- gen Rechtsbeistand in den vorerwähnten Strafverfahren, Rechtsanwalt G.________, einge- reicht. Sie wirft diesem verschiedene Berufsregelverletzungen vor. Dieser sei untätig geblie- ben, habe das Berufsgeheimnis verletzt und einen Honorarvorschuss missbraucht. Ferner habe Rechtsanwalt G.________ Leistungen verrechnet, welche nicht nachvollziehbar seien. Er habe sich ferner unzutreffend und ehrverletzend über sie [die Gesuchstellerin] geäussert. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nahm die Auf- sichtsanzeige der Gesuchstellerin mit Beschluss vom 10. Juni 2025 nicht an die Hand. Die II. Beschwerdeabteilung prüfte die von der Gesuchstellerin dagegen erhobenen Einwände und wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 9. Dezember 2025 ab (OG GD 4). Es muss nicht geklärt werden, ob dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (s. E. III.7.). III. Rechtliche Prüfung 1. Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, sie habe Kenntnis von neuen Tatsachen erhalten, wonach die zuständige Staatsanwältin versucht habe, in den genannten beiden Strafverfahren gegen Dr.med. D.________, Prof. Dr.med. E.________ sowie weitere invol- vierte Ärzte der F.________ AG ihren damaligen Rechtsanwalt "zu manipulieren". Dieser ha- be trotz dieser ernstlichen Pflichtverletzung der Staatsanwältin keine Beschwerde einge- reicht. Ferner habe die zuständige Staatsanwältin eine Urkundenfälschung im Amt began- gen. Sie habe wahrheitswidrige Tatsachen dokumentiert, den Rechtsvertreter beeinflusst, die Objektivitätspflicht verletzt, eine Begünstigung begangen, sowie die Geheim- und Informati- onspflicht verletzt. Ferner habe die I. Beschwerdeabteilung willkürlich entschieden, indem sie keine Vorsatztat erkannt habe. Denn es würden zahlreiche Beweise vorliegen, welche Vor- satz indizieren würden. Es gebe zudem weitere Widersprüche im Beschwerdeentscheid, so betreffend den Kostenspruch. 2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn (a.) neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestra- fung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizu- führen; (b.) der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; oder (c.) sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Art erbracht werden. Für die Beurteilung einer Revision ist gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO das Berufungsgericht zu- ständig.

Seite 6/10 3. Demgegenüber verfügt gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft die Wiederauf- nahme eines durch Einstellung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweis- mittel oder Tatsachen bekannt werden, die (1.) für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und (2.) sich nicht aus den früheren Akten ergeben. 4. Aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 410 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass eine Revision grundsätzlich nur gegen rechtskräftige Urteile und vergleichbare Entscheide möglich ist. Ur- teile sind Entscheide, in welchen über Straf- und Zivilfragen materiell entschieden wird (Art. 80 Abs. 1 StPO). Sowohl Einstellungsverfügungen wie auch abweisende Beschwerdebe- schlüsse zu Einstellungsverfügungen oder Ausstandsersuchen beinhalten keine abschlies- sende materielle Beurteilung von Straf- und Zivilfragen. In einer Einstellungsverfügung wird beispielsweise festgehalten, dass kein Tatverdacht erhärtet ist, welcher eine Anklage recht- fertigt. Damit wird der Straffall nicht materiell entschieden, sondern einzig die Verdachtslage geprüft. Entsprechende Einstellungsverfügungen erwachsen dementsprechend nur in formel- ler Hinsicht in Rechtskraft. Dass eine rechtskräftige Einstellungsverfügung gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt, ist irrelevant. Denn die ma- terielle Rechtskraft einer Einstellungsverfügung ist beschränkt, zumal eine Wiederaufnahme jederzeit möglich ist, sofern die in Art. 323 StPO genannten Wiederaufnahmegründe vorlie- gen (vgl. Heiniger/Rickli, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 320 StPO N. 14). Das ausseror- dentliche Rechtsmittel einer Revision kann damit gegen Einstellungs- und Nichtanhandnah- meverfügungen der Staatsanwaltschaft (sowie darauf beruhende abweisende Beschwerde- beschlüsse) nicht vorgebracht werden. Sofern neue Tatsachen bekannt werden, welche er- heblich sind und im Rahmen einer Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung berück- sichtigt werden müssten, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwalt- schaft zu prüfen (vgl. Fingerhuth, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 410 StPO N. 17). Diese Bestim- mungen gehen als sog. lex specialis der Revision vor. Gleiches gilt nicht nur betreffend Ein- stellungsverfügungen, sondern auch betreffend andere prozessleitende Beschlüsse und Ver- fügungen, bspw. einen Ausstandsentscheid. Mit einem Ausstandsentscheid wird nicht mate- riell in der Sache geurteilt, sondern prozessleitend über die Gerichtsbesetzung entschieden. Werden neue Tatsachen bekannt, kann erneut der Ausstand verlangt werden. Entsprechend erwächst ein Ausstandsentscheid auch nur in formeller Hinsicht in Rechtskraft. Solche Ent- scheide, die bei neuen Tatsachen prozessleitend geändert werden können, sind einer Revi- sion nicht zugänglich (vgl. Heer/Covaci, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 410 StPO N. 27; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 StPO N. 17). Das vorliegende Revisionsgesuch gegen die bei- den Beschlüsse BS 2023 88 und BS 2023 89 der I. Beschwerdeabteilung vom 4. Juni 2024 ist damit offenkundig unzulässig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom

14. März 2016 E. 2.2.2). Darauf ist nicht einzutreten. 5. Überdies muss die Gesuchstellerin darauf hingewiesen werden, dass sie in ihrem Revisions- gesuch weder neue Tatsachen vorbringt noch diese Tatsachen einen erheblichen Einfluss auf die beiden abgeschlossenen Strafverfahren haben können. Diese Mängel im Revisions- gesuch sind, wie noch aufzuzeigen ist, offensichtlich. Auf das Revisionsgesuch könnte damit, im Sinne einer Eventualerwägung, auch deswegen nicht eingetreten werden. 5.1 Die Gesuchstellerin beruft sich auf eine Stellungnahme von Rechtsanwalt G.________ vom

8. April 2024 gegenüber dem Anwaltsverband des Kantons H.________. Rechtsanwalt

Seite 7/10 G.________ berichtete im genannten Schreiben über das Mandatsverhältnis zur Gesuchstel- lerin im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen Dr.med. D.________, Prof. Dr.med. E.________ und die weiteren ver- antwortlichen Personen der F.________ AG. Er schilderte darin, er habe die fallzuständige Staatsanwältin angerufen, um "das weitere Vorgehen zu erörtern" und "unsere Anspruchs- haltung an die Untersuchung näher zu bringen". Die Staatsanwältin sei während des Tele- fonats sehr "dossierfest" gewesen und habe versucht, ihn "zu manipulieren", um ihm "Be- weisanträge auszureden". Er habe "dieses Spiel" jedoch durchschaut (OG GD 1/1). 5.2 Rechtsanwalt G.________ mutmasst gemäss den vorgenannten Ausführungen, dass die Staatsanwältin versucht habe, ihn zu manipulieren. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte er, weil die Staatsanwältin versucht habe, ihn in einem Telefongespräch von der Stellung von Beweisanträgen abzuhalten. Dass es sich beim genannten Vorgang um einen "Manipulati- onsversuch" gehandelt habe, ist dabei die subjektive Auffassung von Rechtsanwalt G.________. Diese Einschätzung vermag aus mehreren Gründen keine Revision zu bewir- ken. Erstens beinhalten subjektive Auffassungen stets Wertungen. Wertungen können dabei grundsätzlich keine revisionsrechtlich relevanten Tatsachen im Sinne von Art. 410 StPO be- gründen. Zweitens wird die Wertung von Rechtsanwalt G.________ nicht nur in einem ande- ren Verfahren in einer sehr saloppen Art und Weise vorgetragen, sondern ist auch inhaltlich unzutreffend. So kann von einem Manipulationsversuch keine Rede sein, zumal die Staats- anwaltschaft berechtigt ist, Gespräche mit der Verteidigung zu führen und diesbezüglich auch ihre Standpunkte vertreten darf. Die mündliche Äusserung, welche Haltung sie gegenü- ber bestimmten möglichen Beweisabnahmen tendenziell einnimmt, ist zulässig. Dass die Staatsanwältin dabei unzulässige Methoden wie Zwang, Täuschungen oder dergleichen ver- wendet hätte, ergibt sich weder inhaltlich noch kontextual aus dem Schreiben von Rechtsan- walt G.________. Der Meinungsäusserung von Rechtsanwalt G.________ fehlt damit der Tatsachencharakter. Damit kann keine Revision begründet werden. 5.3 Ferner ist auch nicht erkennbar, inwiefern das von der Gesuchstellerin ins Feld geführte Te- lefongespräch ihres Anwalts mit der Staatsanwältin einen Einfluss auf das Strafverfahren ge- habt haben könnte. So führte Rechtsanwalt G.________ in seiner Stellungnahme vom

8. April 2024 bereits im nachfolgenden Satz aus, dass er "dieses Spiel" durchschaut habe und mithin der "Manipulationsversuch" der Staatsanwältin gescheitert sei. Verfahrensrechtli- che Konsequenzen macht er damit ausdrücklich nicht geltend. Weiter legt Rechtsanwalt G.________ dar, warum er keine Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat- te. Seiner Darstellung nach habe er daraufhin mit der Gesuchstellerin das weitere Vorgehen besprechen wollen und die Notwendigkeit eines weiteren Honorarvorschusses angespro- chen, worauf diese "ausgerastet" sei. Die Gesuchstellerin beruft sich auf das Schreiben von Rechtsanwalt G.________ gegenüber dem Anwaltsverband und führt dieses als Beweismittel an. Sie legt diesbezüglich nicht dar, dass die Darstellung von Rechtsanwalt G.________, wonach er keinen Vorschuss erhalten und deswegen keine weiteren Schritte unternommen habe, inhaltlich unzutreffend sei. Mithin wurde damals die mögliche Vorgehensweise nicht weiter besprochen, weil die Gesuchstellerin ihrem Rechtsanwalt keinen Vorschuss bezahlte. Ein Einfluss des von der Gesuchstellerin ins Feld geführten angeblichen "Manipulationsver- suchs" der fallverantwortlichen Staatsanwältin auf die Fallführung besteht damit auch unter diesem Aspekt nicht. Überdies fehlt es am Zusammenhang zwischen der (angeblich) ableh- nenden Haltung der zuständigen Staatsanwältin gegenüber neuen Beweisanträgen und dem

Seite 8/10 Abweisungsbeschluss der I. Beschwerdeabteilung, welchen die Gesuchstellerin revidiert se- hen will. So führt eine nicht vollständige Untersuchung zur Aufhebung der Einstellungsverfü- gung durch die Beschwerdeinstanz. Die Nichtabnahme von Beweisen durch die Staatsan- waltschaft hätte damit im Beschwerdeverfahren gerügt werden können. Auch unter diesem Aspekt ist nicht ersichtlich, wie das von der Gesuchstellerin bemängelte Verhalten der Staatsanwältin einen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte. Es ist damit insge- samt nicht erstellt, dass das (angebliche) Verhalten der Staatsanwältin mit hoher Wahr- scheinlichkeit eine Änderung des Verfahrensausgangs bewirkt hätte (vgl. BGE 120 IV 246 E. 2b). 5.4 Letztlich ergibt sich aus den von der Gesuchstellerin eingereichten E-Mails vom 13. und

16. Juli 2023, dass Rechtsanwalt G.________ ihr zeitnah vom angeblichen Manipulations- versuch der Staatsanwältin berichtete; diese würde versuchen, "die Leute mit pseudointelli- gentem Getue abzuwimmeln". Die Gesuchstellerin spricht zudem in ihren E-Mails an Rechts- anwalt G.________ davon, dass die Staatsanwältin schon mehrere Rechtsanwälte manipu- liert habe und es nichts Neues sei, dass diese auch versucht habe, ihn zu manipulieren. Der angebliche Umstand ist mithin für die Gesuchstellerin nicht neu. Sie hätte diesen im damali- gen Strafverfahren wie auch in den verschiedenen Beschwerde- und Ausstandsverfahren ohne weiteres geltend machen können. Zumindest legt die Gesuchstellerin nicht dar, warum es ihr unmöglich oder unzumutbar war, diesen Umstand bereits in die damaligen Verfahren einzubringen. Damit vermag sie keinen Revisionsgrund darzulegen. Denn das Revisionsver- fahren kann nicht dazu Hand bieten, formell abgeschlossene Verfahren erneut aufzunehmen und unter Aspekten, welche bereits in den damaligen Verfahren hätten vorgebracht werden können, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). 6. Auch andere Revisionsgründe vermag die Gesuchstellerin nicht aufzuzeigen. So werden die weiteren Vorwürfe gegen die fallführende Staatsanwältin weder nachvollziehbar behauptet noch belegt. Es ist unzureichend, wenn im Revisionsverfahren pauschal behauptet wird, die fallführende Staatsanwältin habe eine Urkundenfälschung im Amt oder eine Begünstigung begangen. Vielmehr ist die Straftat überzeugend darzulegen, bspw. mittels eines Urteils, wo- bei in Sonderfällen auch ein Geständnis oder sonstige eindeutige Beweisurkunden ausrei- chen können (vgl. Heer/Covaci, a.a.O., Art. 410 StPO N. 101). Ein Revisionsgrund liegt auch diesbezüglich offensichtlich nicht vor. Ferner vermag eine angebliche willkürliche Beweis- würdigung (s. OG GD 1; Abschnitte: "willkürliche Annahme der Verjährung; Mangelhaftigkeit der Gutachten") offensichtlich keine Revision zu begründen. Willkür und Rechtsfehler sind im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Auf das Revisionsgesuch ist auch in diesen Punkten nicht einzutreten. 7. Ob das Urteil BZ 2025 83 der II. Beschwerdeabteilung vom 9. Dezember 2025 mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, muss nicht geprüft werden. Es handelt sich bei diesem Entscheid, den die Gesuchstellerin revidiert sehen will, um ein Urteil aus dem Gebiet der staatlichen Anwaltsaufsicht und mithin aus dem Verwaltungsrecht. Das Urteil betrifft mithin keine Straf- rechtsangelegenheit, die Strafprozessordnung findet darauf grundsätzlich keine Anwendung und dagegen kann folglich auch keine strafprozessuale Revision beantragt werden (Art. 1 Abs. 1 StPO). Die in § 22 des Einführungsgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGS 163.1; EG BGFA) vorgesehene Rolle der Strafprozessordnung als kanto- nales Ersatzrecht in einzelnen Verfahrensbereichen ist dabei irrelevant, da diese Bestim-

Seite 9/10 mung nur für das Wiederaufnahme- und Beschwerdeverfahren anwendbar ist. Das strafpro- zessuale Revisionsverfahren wird hingegen nicht als kantonales Ersatzrecht benannt. Ferner würde dies auch nichts an der fehlenden Zuständigkeit ändern. Gemäss § 20 Abs. 1 EG BGFA ist das Gesuch um Wiederaufnahme eines Aufsichtsverfahrens gegen eine Rechtsan- wältin oder einen Rechtsanwalt bei der zuletzt entscheidenden Behörde, mithin der II. Be- schwerdeabteilung, einzureichen. Dieser ist eine Kopie des Revisionsgesuchs mitsamt einer Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zuzustellen. 8. Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nach Art. 412 Abs. 2 StPO nicht auf das Gesuch ein. In diesen Fällen erübrigt es sich, mitbeteiligte Behörden und Justizpersonen zur Stellungnahme einzuladen (vgl. Heer/Covaci, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 412 StPO N. 9; Art. 390 Abs. 2 StPO). Das vorliegende Revisionsgesuch ist in mehrfacher Hinsicht offensichtlich un- zulässig, weswegen kein Schriftenwechsel durchzuführen war. 9. Die Gesuchstellerin beantragte den Beizug der vollständigen Akten der Verfahren BZ 2025 83, BS 2023 88 und BS 2023 89. Zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs sind einzig die entsprechenden Beschlüsse der I. Beschwerdeabteilung und das Urteil der II. Be- schwerdeabteilung notwendig. Diese wurden beigezogen. Darüber hinaus ist der Antrag ab- zuweisen. Da auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird, erübrigt es sich, auf die Anträ- ge der Gesuchstellerin auf Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung einzugehen. 10. Das Revisionsverfahren ist ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren. Die gesetzliche Kostenregelung für Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ist auch für Revisi- onsverfahren anwendbar (vgl. Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 428 StPO N. 28). Die Gesuchstellerin unterliegt im Revisionsverfahren, weswegen sie die entsprechen- den Kosten zu tragen hat. Ihr steht demzufolge keine Entschädigung zu. 11. Die Gesuchstellerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO besteht nur, wenn die verfolgten Anträge nicht als aussichtslos gelten. Als aussichtslos im Sinne dieser Bestim- mung sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1). Im vorliegenden Verfahren war das Revisionsgesuch aussichtslos. Dies betrifft sowohl die fehlende Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung des Revisionsge- suchs wie auch die geltend gemachten Revisionsgründe. Es erübrigt sich damit, gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO den Nachweis der fehlenden Mittel bei der Gesuchstellerin einzufordern. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 12. Bei Ablehnung eines Revisionsgesuchs beträgt die Gebühr CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 (§ 24 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtpflege; BGS 161.7; KoV OG). Die Gebühr ist gemäss § 3 Abs. 1 KoV OG innerhalb des Gebührenrahmens auf CHF 1'000.00 festzulegen.

Seite 10/10 versandt am: I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Es werden dafür keine Kosten erhoben. II. Beschluss der I. Strafabteilung 1. Auf das Revisionsgesuch von A.________ wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00 Entscheidgebühr CHF 10.00 Auslagen CHF 1'010.00 Total und werden A.________ auferlegt. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Abteilungspräsidentin - Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Abteilungspräsident - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin B.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber